PPWR: erst ein Datenproblem, dann ein Verpackungsproblem
Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR. Das ist einige Wochen her. Bemerkenswert ist, wie wenig sich an diesem Tag in den betroffenen Unternehmen verändert hat - nicht, weil die Verordnung zahnlos wäre, sondern weil die Pflicht, die zuerst greift, kein neues Verpackungsmaterial verlangt.
Die Verordnung verlangt einen Nachweis. Wer eine Verpackung in Verkehr bringt, muss eine EU-Konformitätserklärung erstellen und aufbewahren: eine unterschriebene Erklärung, dass genau diese Verpackung die Vorgaben erfüllt. Erklären lässt sich nur, was man belegen kann. Und belegen lässt sich nicht, was in einer Excel-Tabelle steht, die niemand versioniert und niemand freigegeben hat.
Die PPWR ist zuerst eine Verordnung über das Beschaffen von Daten und erst danach eine Verpackungsverordnung.
Vier Pflichten, vier Datenanforderungen
Die Konformitätserklärung ist kein Dokument, sondern ein Zustand. Sie wird je Verpackungstyp erstellt und muss laufend aktuell gehalten werden. Darunter liegt die technische Dokumentation: Beschreibung der Verpackung, Aufbau, Zeichnungen, Werkstoffe der einzelnen Bestandteile, Prüfberichte. Aufzubewahren sind beide fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Die Behörden prüfen jedes Jahr einen Teil der Erklärungen stichprobenartig auf Richtigkeit.
Gebraucht wird dafür eine vollständige, versionierte und nachvollziehbare Verpackungsspezifikation je Handelseinheit, verknüpft mit dem Produkt, das darin steckt.

Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit werden über die Stückliste berechnet. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Kunststoffverpackungen einen Mindestanteil an Rezyklat enthalten, also an Material aus dem Recycling: 30 Prozent bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die überwiegend aus PET bestehen, 10 Prozent bei solchen aus anderen Kunststoffen, 30 Prozent bei Einweg-Getränkeflaschen, 35 Prozent bei allen übrigen Kunststoffverpackungen. Gerechnet wird das nicht je Artikel, sondern als Durchschnitt je Werk und Jahr. Das ist eine Auswertung und keine Stammdatenangabe.
Parallel bekommt jede Verpackung eine Note für ihre Recyclingfähigkeit (in der Verordnung: Leistungsstufe): A ab 95 Prozent, B ab 80 Prozent, C ab 70 Prozent. Ab 2030 dürfen nur noch A, B oder C in Verkehr gebracht werden, ab 2038 nur noch A oder B.
Gebraucht wird dafür die Materialzusammensetzung auf der Ebene von Verpackungsbestandteil und Materialschicht, vom Lieferanten erklärt und durch Zertifikate belegt - und jedes Zertifikat mit einem Ablaufdatum.
Die Stoffgrenzwerte werden von unten nach oben gerechnet. Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom dürfen zusammen 100 mg/kg nicht überschreiten. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten seit dem 12. August 2026 zusätzlich drei PFAS-Grenzwerte: 25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb für die Summe aller gemessenen PFAS und 50 ppm für alle PFAS einschließlich polymerer.
Interessant ist, wie die Verordnung den Nachweis organisiert. Liegt der Fluorgehalt über 50 mg/kg, muss der Verpackungslieferant auf Anfrage belegen, welcher Anteil davon auf PFAS entfällt - damit der Produkthersteller seine eigene technische Dokumentation erstellen kann. An anderer Stelle formuliert die Verordnung dieselbe Idee allgemein: Lieferanten müssen dem Produkthersteller alle Angaben und Unterlagen liefern, die er für den Nachweis braucht.
Gebraucht werden dafür Stoffdaten aus der Lieferkette, nach oben durchgerechnet über die Bestandteile bis zur fertigen Handelseinheit. Es ist dieselbe Rechenlogik wie bei Allergenen und Nährwerten, nur auf der Verpackungsseite.
Verpackungsminimierung ist eine Frage der Maße, keine Materialentscheidung. Verpackungen mit doppelten Wänden, falschen Böden oder unnötigen Schichten sind schon heute unzulässig. Ab 2030 kommt die eigentliche Minimierungspflicht dazu: Gewicht und Volumen müssen auf das Maß reduziert werden, das für Schutz, Handhabung und Sicherheit nötig ist. Dazu kommt die Leerraumquote - der Anteil Luft in Um-, Transport- und Versandverpackungen - von höchstens 50 Prozent.
Gebraucht werden dafür Gewicht, Volumen und Maße als gepflegte technische Daten. Nicht als Zahlen, die irgendwann einmal in ein Artwork-Briefing getippt wurden.
Vier Pflichten, eine gemeinsame Eigenschaft: Jede beginnt als Produktdatenfrage weit vorne in der Produktentstehung und wird am Ende der Entwicklungskette zum Dokument.
Wo es heute auseinanderfällt
Das typische Bild in einem Unternehmen mit einigen hundert bis einigen tausend Artikeln sieht so aus. Die Rezeptur liegt im PDM. Die Verpackung liegt in einem eigenen Spezifikationswerkzeug oder in Excel. Das Artwork liegt bei der Agentur. Die Lieferantenzertifikate liegen auf einem Laufwerk und in einem Postfach. Im ERP steht ein Verpackungsgewicht, das seit 2019 niemand nachgeprüft hat. Und das PIM meldet an die Handelsdatenpools, was zuletzt jemand von Hand eingetragen hat.
Für sich genommen ist daran nichts falsch. Jedes dieser Systeme tut, wofür es angeschafft wurde. Zusammen können sie zwei Dinge nicht: eine belastbare Konformitätserklärung in Serie erzeugen - und sie für die Verpackung des vergangenen Jahres noch einmal erzeugen, wenn eine Behörde nachfragt. Der zweite Fall ist der unangenehmere. Er verlangt keine Sorgfalt, sondern Rekonstruktion.
Was sich mit PLM ändert
Verpackung wird zum eigenen Objekt. In derselben Struktur wie die Rezeptur: Produkt → Handelseinheit → Verpackung → Bestandteil → Material → Lieferant. Kein Anhang am Artikel, sondern ein Datensatz mit eigener Stückliste.
Rechnen statt nacherfassen. Rezyklatanteil, Gewicht und beschränkte Stoffe summieren sich über die Verpackungsstückliste nach oben, genau wie Nährwerte und Allergene über die Rezepturstückliste. Wer den Folienlieferanten wechselt, ändert damit nicht nur eine Kennzahl an einer Stelle - die Recyclingfähigkeit jedes betroffenen Artikels wird neu berechnet.
Lieferantendaten an der Quelle. Die externe Nutzergruppe ist zu groß, um sie in der Plattform zu lizenzieren; es sind schnell Hunderte oder Tausende Ansprechpartner. Deshalb arbeiten Lieferanten in einem Portal, und ihre Eingaben werden über eine dafür gebaute Schnittstelle in die Plattform zurückgeschrieben. Danach hängen Zertifikate und Erklärungen am Objekt, mit Gültigkeitsdatum und automatischer Sperre bei Ablauf. Nicht an einem E-Mail-Verlauf.
Verwendungsnachweis. "Welche unserer 1.400 Artikel verwenden dieses Laminat?" ist die Frage, an der jedes PPWR-Umstellungsprojekt tatsächlich hängt. In einer Struktur mit Stückliste ist das eine Abfrage. In einer Dateiablage ist es ein Projekt.
Versionierung und Änderungsverlauf. Die Konformitätserklärung muss aufbewahrt und im Zweifel verteidigt werden. Verteidigen heißt: den Datenstand von damals wiederherstellen. Für ein PLM-System ist das der Normalfall. Auf einem Dateilaufwerk ist es praktisch nicht möglich.
Eine Quelle, mehrere Ausgaben. Derselbe gepflegte Datenbestand speist die Konformitätserklärung, die Meldung zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), die Attribute für den Handel, das Etikett und den CO₂-Bericht. Die Alternative sind vier Abteilungen, die je eine eigene Version der Wahrheit pflegen und sie einmal im Quartal gegeneinander abgleichen.
Verpackungskosten werden planbar. Bei der EPR zahlen Hersteller für die Entsorgung ihrer Verpackungen. Diese Gebühren werden künftig ökomoduliert, also nach Umweltleistung gestaffelt: Wer schlecht recycelbar verpackt, zahlt mehr. Verbindlich an die Recyclingnoten gekoppelt wird das erst rund 18 Monate nach Inkrafttreten der noch ausstehenden Detailregelungen, realistisch also 2029 oder 2030. Wer bis dahin wartet, erfährt die Note seiner Verpackung auf einer Rechnung. Wer die Materialzusammensetzung schon heute strukturiert führt, kann die Note schon in der Konzeptphase durchspielen. Das ist die eigentliche Verschiebung: Die PPWR zieht Verpackungsentscheidungen nach vorne in die Produktentwicklung. Dorthin, wo PLM sitzt.
Was wir am Markt sehen
PPWR, EPR und CO₂ tauchen inzwischen als eigene Pflichtblöcke in Ausschreibungen für Produktdatensysteme der Lebensmittelindustrie auf. In einer aktuellen Ausschreibung eines europäischen Gebäckherstellers ist PPWR eine eigene Anforderungsposition mit zehn Unterpunkten - der größte Block an wirklich neuen Anforderungen gegenüber dem, wofür die etablierten Systeme dieser Branche einmal gebaut wurden. Auf die Rückfrage, ob das System die Recycling- und CO₂-Daten liefern oder berechnen solle, kam eine unmissverständliche Antwort: berechnen, aus den Lieferantendaten im System.
Bemerkenswert ist das Gegenbeispiel. Die Anforderungsliste eines südeuropäischen Lebensmittelherstellers nennt die PPWR mit keinem Wort. Sie verlangt aber eine Prüfung der Verpackung anhand der Vorgaben des Zielmarkts, Materialzusammensetzung und Recyclingdaten als Aufgabe einer benannten Rolle sowie eine Fußabdruckberechnung je Artikel. Dieselben Daten, anderes Vokabular. Die Anforderung kommt, ob die Verordnung genannt wird oder nicht.
Fünf Fragen für Ihr nächstes internes Meeting in der Produktion
- Können Sie für einen beliebigen Artikel eine vollständige Verpackungsspezifikation zu einem beliebigen zurückliegenden Stichtag erzeugen, ohne drei Abteilungen zu fragen?
- Wissen Sie heute, welche Ihrer Artikel bei der schlechtesten Recyclingnote landen würden?
- Sieht die Person, die es wissen muss, den Ablauf eines Lieferantenzertifikats, bevor es abläuft?
- Wo liegt Ihr Verpackungsgewicht tatsächlich - und wer hat es zuletzt verifiziert?
- Wie viele Stellen in Ihrem Haus pflegen dieselbe Verpackungsangabe unabhängig voneinander?
Die PPWR bestraft nicht schlechte Verpackung. Sie bestraft unbelegbare Verpackung.
Dieser Beitrag dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Welche Pflichten konkret gelten, hängt von der Verpackungsart, dem Zielmarkt und der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten ab. Mehrere Fristen stehen zudem unter dem Vorbehalt noch ausstehender EU-Detailregelungen - die Regeln zur einheitlichen Kennzeichnung waren zum 12. August 2026 fällig und lagen bis Ende August nicht vor.
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Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), EUR-Lex - Geltung ab 12.8.2026 (Art. 71); Stoffgrenzwerte Art. 5; Recyclingfähigkeit Art. 6 und Anhang II Tabelle 3; Rezyklatanteil Art. 7; Minimierung Art. 10; Kennzeichnung Art. 12; Lieferantenpflichten Art. 16; Leerraumquote Art. 24; Konformitätserklärung Art. 38/39 und Anhänge VII, VIII
- Europäische Kommission - Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung
- Leitliniendokument der Kommission C(2026) 2151 final und FAQ, 30. März 2026
- Gleiss Lutz - Die neue EU-Verpackungsverordnung: Kernpflichten ab August 2026
- Packaging Europe - Kommission verpasst Frist für die Kennzeichnungsregeln